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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 22.09.1980 - 12 UF 282/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,21244
OLG Schleswig, 22.09.1980 - 12 UF 282/79 (https://dejure.org/1980,21244)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.09.1980 - 12 UF 282/79 (https://dejure.org/1980,21244)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. September 1980 - 12 UF 282/79 (https://dejure.org/1980,21244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1671; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 13
    Elterliche Sorge; Herausgabe eines Kindes; internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts für die Sorgerechtsregelung über ein Kind; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 MSA bei unrechtmäßigem Aufenthaltswechsel.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SchlHA 1980, 199 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.1980 - 12 UF 282/79
    Nach Art. 1 dieses Übereinkommens sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dafür zuständig, Maßnahmen zu dem Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen; hierzu gehört in erster Linie die in diesem Fall vorzunehmende Regelung der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen nach der Scheidung der Ehe seiner Eltern (vgl. BGHZ 60, 68, 72; Kropholler, aaO Vorbem. 28 zu Art. 18 EGBGB).

    Das Übereinkommen ist auf jeden Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, gleichgültig, ob er Angehöriger eines Vertragsstaates, eines Nichtvertragsstaates, Mehrstaater oder Staatenloser ist (vgl. BGHZ 60, 68; Kropholler, aaO Vorbem. 720 zu Art. 18 EGBGB mwN).

  • OLG Hamm, 12.12.1973 - 15 W 190/73
    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.1980 - 12 UF 282/79
    Nach beiden Grundsätzen liegt hier ein gewöhnlicher Aufenthalt vor: Zum einen hält sich M. seit dem 5. November 1977, und damit bereits seit etwa zwei Jahren und zehn Monaten in der Bundesrepublik Deutschland auf; damit ist die Zeitdauer von sechs Monaten, nach deren Ablauf nach der von Rechtsprechung und Literatur häufig genannten Faustregel der einfache Aufenthalt zum gewöhnlichen Aufenthalt erstarkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1974, 155; OLG Düsseldorf FamRZ 1975, 641; Kropholler, aaO Vorbem. 47 zu Art. 18 EGBGB), erheblich überschritten.

    Deshalb ist auch aus diesem Grunde davon auszugehen, daß M. inzwischen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W. in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 1974, 155; OLG Stuttgart FamRZ 1975, 644; Kropholler, aaO Vorbem. 48 zu Art.

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 103/73

    Internatsaufenthalt eines fünfjährigen Kindes im Ausland; Der gewöhnliche

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.1980 - 12 UF 282/79
    Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Minderjährigenschutzabkommens wird allgemein der Ort und das Land angesehen, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt bzw. der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung, liegt (vgl. BGH FamRZ 1975, 272; Kropholler, aaO Vorbem. 720, 39 ff, insbesondere 45 zu Art. 18 EGBGB).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 19.09.1980 - 2 W 77/80   

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https://dejure.org/1980,8294
OLG Schleswig, 19.09.1980 - 2 W 77/80 (https://dejure.org/1980,8294)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.09.1980 - 2 W 77/80 (https://dejure.org/1980,8294)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. September 1980 - 2 W 77/80 (https://dejure.org/1980,8294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    FGG § 46
    Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgabe der Vormundschaft an das nach Aufenthaltswechsel des Mündels/Pfleglings nunmehr zuständige Vormundschaftsgericht.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SchlHA 1980, 199
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 08.01.1980 - Allg. Reg. 86/79

    Vormundschaftsgericht; Abgaberegelung; Wichtiger Grund Zweckmäßigkeit; Mündel;

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.1980 - 2 W 77/80
    Ob der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1980, 290) zuzustimmen ist (a.A. zum Beispiel OLG Köln DAVorm 1980, 480 f), das für den Unterbringungsort des Mündels zuständige Vormundschaftsgericht sei in der Regel zu der Übernahme der Vormundschaft zwecks Erleichterung einer Prüfung der Unterbringungsgenehmigung verpflichtet, kann dahinstehen; hier bedarf es im Hinblick auf die Entfernung zwischen Celle und Glückstadt, sowie darauf, daß nach Aktenlage mit der Vormundschaft außer der jeweiligen Unterbringungsgenehmigung keine wesentlichen gerichtlichen Geschäfte verbunden sind, keiner näheren Erörterung dazu, daß durch die Übernahme der Vormundschaft unter Berücksichtigung des Wohles des Betroffenen ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßige, leichtere Führung der Angelegenheiten ermöglicht (Keidel/Kuntze/Winkler, FG 11. Aufl. § 46 Nr. 6 FGG mwN).
  • OLG Schleswig, 26.11.1981 - 2 W 90/81
    An diesem Grundsatz hält der Senat mit der in seinem Beschluß vom 19. September 1980 (SchlHA 1980, 199) zum Ausdruck gebrachten, hier nicht einschlägigen Einschränkung auch weiterhin fest.
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 26.06.1980 - 8 WF 116/80   

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https://dejure.org/1980,34550
OLG Schleswig, 26.06.1980 - 8 WF 116/80 (https://dejure.org/1980,34550)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.06.1980 - 8 WF 116/80 (https://dejure.org/1980,34550)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. Juni 1980 - 8 WF 116/80 (https://dejure.org/1980,34550)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • SchlHA 1980, 199
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1956 - III ZR 29/55

    Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.1980 - 8 WF 116/80
    Da § 91a ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Erledigung abstellt, sondern nur auf die Erledigungserklärung der Parteien, und auch der Sinn und Zweck des § 91a ZPO gegen die Anwendung des engen Begriffes der Erledigung spricht, hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 21, 298 = NJW 1956, 1517) eine Entscheidung nach § 91a ZPO auch dann noch zugelassen, wenn der Fall der Erledigung der Hauptsache zwar vor der Zustellung, aber nach der Einreichung der Klage eingetreten ist.
  • OLG München, 28.07.1978 - 15 U 1474/78
    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.1980 - 8 WF 116/80
    Ob eine Entscheidung nach § 91a ZPO auch dann zulässig ist, wenn die Erledigung der Hauptsache nach der Einreichung, aber vor der Zustellung der Klage eingetreten, und die Erledigungserklärung nur von einer Partei abgegeben worden ist (so OLG München NJW 1979, 274), kann zweifelhaft sein.
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